Platzordnung

der Zelt- und Wohnwagengemeinschaft Lüttjen-Mardorf e.V.

Allen Camping- und Segelfreunden möchten wir gern erholsame Stunden und einen un- getrübten Aufenthalt auf unserem Campingplatz und auf dem Wasser bieten.
Alle Mitglieder und Gäste werden gebeten, alles zu vermeiden, was die Gemeinschaft stören könnte.

Der Verein hat nachfolgende, verbindliche Platzordnung beschlossen.

  1. Das Betreten des Vereinsgeländes und dessen Einrichtungen ist nur den Mitgliedern, deren Familienangehörigen und Gästen gestattet.

    Dieser Personenkreis hat auch ein Zugangsrecht für den Steg 28.

  2. Das Vereinsgelände ist ein Pachtgrundstück. Die Verkehrssicherungspflicht bezüglich des Baum- und Strauchbestands auf dem Pachtgelände obliegt dem Verpächter, da ihm das Eigentum an sämtlichen Bäumen und Sträuchern zusteht. Die Entsorgung von herunterge- fallenen dickeren Ästen (ab 5 cm Durchmesser) obliegt dem Verpächter, der hierfür auch die Kosten zu tragen hat. Daher sind diese weder eigenmächtig bei der Grünschnittannah- mestelle noch auf dem Grünschnittanhänger zu entsorgen. Stattdessen ist in diesem Fall der Baumbeauftragte zu informieren, um weitere Maßnahmen zu besprechen. Auf den ge- sonderten Aushang am schwarzen Brett wird hingewiesen.

    Sind an den Bäumen und Sträuchern Schäden erkennbar, die die Sicherheit gefährden könnten, ist umgehend der Baumbeauftragte, der Platzwart oder ein anderes Vorstands- mitglied zu informieren.

    Nägel, Schrauben, Draht und andere Befestigungsmaterialien dürfen nicht an den Bäumen angebracht werden, um Schädigungen zu vermeiden.

    Es ist untersagt, Eingriffe in den Baumbestand vorzunehmen, insbesondere Ausholz-, Rückschneide- oder gar Fällarbeiten durchzuführen. Die Wurzeln der Bäume dürfen nicht beschädigt werden. Weiterhin ist es untersagt, ohne vorherige Zustimmung des Verpäch- ters Anpflanzungen von Bäumen vorzunehmen.

    Entsprechend der bisherigen jahrelangen Handhabung können die Anpflanzung, Pflege und Entfernung von Hecken, kleinen Sträuchern u. ä. auf den Stellplätzen vorgenommen werden.

  3. Wohnwagen, Vorzelt und weitere Objekte, wie Pavillons oder Geräteschuppen, werden auf eigenes Risiko aufgestellt. Der Verein übernimmt keine Haftung für etwaige Schäden gleich welcher Art für die auf den Stellplätzen befindlichen Objekte.

    Baulichkeiten mit festem Fundament sind nicht zugelassen. Die niedersächsische Verord- nung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser vom 12. April 1984 in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten. Zuwiderhandlungen gehen zu Lasten des Mitgliedes. Auf den gesonderten Aushang am schwarzen Brett wird hingewiesen.

    Die Gestaltung und die Einfriedungen der Stellplätze mit Hecken, Zäunen, Sichtschutz- wänden und dergleichen sind mit den Stellplatznachbarn, dem Platzwart oder anderen Vorstandsmitgliedern abzusprechen.

Beim Einschlagen von Pfählen o. ä. auf dem Stellplatz ist immer zuvor zu untersuchen, ob an der vorgesehenen Stelle eine Wasser- oder Stromleitung verlegt ist. Dies gilt insbeson- dere für Arbeiten an den Stellplatzgrenzen.

  1. Die Stellplätze, die Zugangswege dorthin, der Rundweg und die Parkplätze sind von den Mitgliedern in einem gepflegten Zustand zu halten. Es muss gewährleistet sein, dass der Rundweg in den Kurven und an den Einmündungen zu den Stellplätzen gut einsehbar ist. In den Weg hineinragende kleine Sträucher und Hecken sind von den Anliegern bis spätes- tens Ende Februar zurückzuschneiden. Danach ist bis Ende September laut Bundesnatur- schutzgesetz nur noch ein „schonender Form- und Pflegeschnitt“ erlaubt, durch den maxi- mal der jährliche Zuwachs entfernt wird.
  2. Nach Kündigung der Mitgliedschaft ist der Stellplatz bis spätestens 30.09. geräumt und ge- säubert an den Platzwart oder ein anderes Vorstandsmitglied zu übergeben.

    Ein Verkauf des Wohnwagens nebst Zubehör durch das ausscheidende Mitglied an einen Stellplatz-Nachfolger ist nur möglich, wenn der Vorstand vorher über die Aufnahme des Nachfolgers als neues Mitglied entschieden hat. Daher ist der Vorstand rechtzeitig über ei- nen geplanten Verkauf in Verbindung mit einer Stellplatzübernahme zu informieren.

    Das ausscheidende Mitglied hat keinerlei Einfluss auf die Vergabe des Platzes an einen Nachfolger. Eine möglichst günstige Veräußerung des Eigentums muss in dem Aufnahme- verfahren durch den Vorstand nicht berücksichtigt werden.

  3. Die Saison beginnt am 1. Mai und endet am 30. September.

    Während der Saison ist von 13:00 bis 15:00 Uhr Mittagsruhe. In dieser Zeitspanne ist jeder unnötige Lärm zu unterlassen. Kfz- Verkehr ist erlaubt, sofern unvermeidbar.

    Die Nachtruhe von 24:00 bis 6:00 Uhr ist unbedingt einzuhalten und jeder Kfz-Verkehr auf dem Platz hat in diesem Zeitraum zu unterbleiben.

    Bei der Benutzung von Radios, Musikinstrumenten und dergleichen ist nur die Lautstärke gestattet, die die Nachbarn nicht stört.

    Die Schranke an der Einfahrt wird während der Nachtruhe geschlossen.
    In der Winterzeit von November bis März wird die Schranke mittels Vorhängeschlosses ab- geschlossen, sofern sich kein Mitglied mehr auf dem Campingplatz befindet.

  4. Größere, lärmintensive Bau- und Reparaturarbeiten sind während der Saison nicht erlaubt.

    Ausnahme: In der laufenden Saison und im Vorjahr neu aufgenommene Mitglieder dürfen unter Einhaltung der Mittagsruhe auch während dieser Zeit ihren Stellplatz herrichten.

  5. Kraftfahrzeuge dürfen auf dem Vereinsgelände nur im Schritttempo fahren. Sie müssen auf den Stellplätzen bzw. Parkplätzen der Mitglieder abgestellt werden.

    Zweitwagen, sowie Fahrzeuge von Gästen dürfen nur dann auf das Vereinsgelände fahren, wenn auf dem Stellplatz des gastgebenden Mitglieds eine Abstellmöglichkeit vorhanden ist, ein zusätzlicher Parkplatz angemietet wurde oder ein fremder Parkplatz nach vorheriger Absprache mit dem entsprechenden Mitglied benutzt werden kann.

    Der Rundweg ist auch gleichzeitig Brandgasse und grundsätzlich von Fahrzeugen und Fahrrädern frei zu halten.

  6. Boote jeder Art, sowie dazu gehörige Trailer, sind während der Saison von den Wegen und den Parkflächen zu entfernen.
  7. Haushaltsabfälle, die während des Aufenthaltes auf dem Vereinsgelände anfallen, sind ge- trennt in unseren grauen und gelben Müllcontainern sowie der Papiertonne zu entsorgen.

    Grünschnitt ist ausnahmslos in dem Sammelcontainer an der Straße in den zugelassenen Säcken zu deponieren, ab 08/2024 zusammen mit den übrigen Bioabfällen in der Biotonne.

    Das Verbrennen von Abfällen ist verboten.

Flaschen sind in öffentlichen Altglascontainern zu entsorgen.

Sperrmüll, Sondermüll, Elektrogeräte, Campingzubehör (Decken, Gartenstuhlauflagen, Zeltplanen etc.) sowie größere Mengen an Verpackungen und Papier sind in eigener Regie und auf eigene Kosten zu entsorgen und gehören nicht in unsere Müllcontainer.

Schmutzwasser sowie der Inhalt der Chemietoiletten ist im Ausguss an der Giebelseite des Waschhauses zu entsorgen; im Winter in den Waschhaus-WCs.

  1. Die Toiletten, die Waschräume, das Außenwaschbecken und der Waschmaschinenraum sind unbedingt sauber und in einem aufgeräumten Zustand zu hinterlassen.

    Kleinkinder sollten zur Toiletten- und Waschraumbenutzung von ihren Eltern begleitet wer- den. Größere Kinder sind von ihren Eltern anzuhalten, die Anlage sauber zu hinterlassen.

  2. Offenes Feuer in Form von Lagerfeuern, Feuerschalen, Außenkaminen oder Ähnlichem ist verboten.

    Grillfeuer, Ethanolfeuer und Vereinsveranstaltungen wie z. B. Osterfeuer in einer Feuer- schale sind im Rahmen des gesetzlich Zulässigen erlaubt. Die Brandschutzbestimmungen sind strikt einzuhalten.

  3. Haustierhaltung auf dem Vereinsgelände ist nach Genehmigung durch den Vorstand auf dem eigenen Stellplatz erlaubt. Auf dem Vereinsgelände herrscht Leinenpflicht für Hunde. Für Schäden und Verunreinigungen ist der Tierhalter haftbar.
  4. In Absprache mit dem Vorstand kann unser Festzelt auch für private Veranstaltungen, wie z. B. Geburtstagsfeiern, genutzt werden. Auf die Verhaltensregeln lt. Tz. 6 wird ausdrück- lich hingewiesen.
  5. Jedem Mitglied wird empfohlen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Schaden- ersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen als Eigentümer oder Besitzer eines Wohnwagens abdeckt.
  6. Im Wohnwagen eingebaute und genutzte oder betriebsfähige Gasanlagen sind alle 2 Jahre mit entsprechender Prüfbescheinigung und Plakette prüfen zu lassen. In Eigenverantwor- tung sollen Gasanlagen, die im Vorzelt und anderen Objekten auf dem Stellplatz betrieben werden, regelmäßig überprüft werden. Gasschläuche und Druckminderer sind alle 10 Jahre zu erneuern. Im Interesse der eigenen Sicherheit werden Gas- und CO-Melder im Wohn- wagen empfohlen.
  7. Mitglieder können Verwandten 1. und 2. Grades (d.h. Eltern, Kindern, Großeltern, Enkeln und Geschwistern) ohne ihre Anwesenheit ganzjährig bis längstens drei Wochen Unter- kunft auf ihrem Stellplatz oder Boot gewähren.

    Der Aufenthalt von weiteren Gästen ist diesen nur im Beisein des Mitglieds oder dessen Familienangehörigen gestattet.

    Das Mitglied hat alle seine Besucher mit der Platzordnung vertraut zu machen. Bei Verstö- ßen können die Besucher umgehend des Vereinsgeländes verwiesen werden.

  8. Der Vorstand übt das Hausrecht aus. Jedes Vorstandsmitglied ist nötigenfalls dazu berech- tigt, Platzverweise auszusprechen, wenn dieses zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Campingplatz und im Interesse der Mitglieder erforderlich ist.

    Mutwillige Sachbeschädigung und Bedrohung oder Körperverletzung von Vereinsmitglie- dern können mit sofortigem Vereinsausschluss geahndet werden.

  9. Bei Unstimmigkeiten bezüglich der Auslegung dieser Platzordnung entscheidet der Vor- stand.

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.09.2023

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