Satzung der Zelt- & Wohnwagengemeinschaft Lüttjen-Mardorf e. V.

§1

Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen:
„Zelt- & Wohnwagengemeinschaft Lüttjen-Mardorf e. V.“

er hat seinen Sitz in Mardorf und ist im Vereinsregister eingetragen.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Camping-, Segel- und Schwimmsportes.

Der Verein verfolgt keine politischen oder konfessionellen Ziele.
Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Der Verein kann rechtlich unselbständige Sektionen (Abteilungen) bilden.
Diese können sich eigene Satzungen verleihen, gelten jedoch nicht als eigenständige, nicht rechtsfähige Vereine im Rahmen des Gesamtvereines.
Die Durchführung des sportlichen Vereinsgeschehens ist Aufgabe dieser Sektionen.

Jede Sektion wird von einer Sektionsleitung geführt, die sich nach den Bedürfnissen der Sektion zusammensetzt, finanziell und fachlich unter eigener Verantwortung arbeitet. Ein jährlicher Kassenbericht ist rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung dem/der Kassierer/in des Hauptvereins vorzulegen.

§2
Mitgliedschaft, Beendigung der Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

Ordentliches Mitglied kann jeder Zelt- und Wohnwagenbesitzer werden, der volljährig ist. Als ordentliches Mitglied besteht Anspruch auf einen Stellplatz.

Ausscheidende Mitglieder können fördernde Mitglieder im Verein werden, sofern sie bereit sind, die Interessen der Z. & W. Lüttjen-Mardorf e. V. zu unterstützen bzw. besonders zu fördern. Ein Anspruch auf einen Stellplatz besteht hierdurch nicht.

Kinder von Vereinsmitgliedern werden bis zum vollendeten 27. Lebensjahr als Vereinsangehörige im Verein geführt, sofern sie vorher keinen eigenen Hausstand gegründet haben oder sich noch in der Ausbildung befinden.

Der Antrag zur Aufnahme muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch einfache Mehrheit.

Die Daten der Mitglieder werden für den vereinsinternen Gebrauch auf Datenträger übernommen und gespeichert.

Jedes ordentliche Mitglied ist mit jeweils einer Stimme wahl- und stimmberechtigt. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Eine Vertretung durch Vollmacht ist möglich, jedoch auf maximal 3 Stimmen begrenzt.

Ein Mitglied kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres austreten (30.09).
Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand spätestens bis zum 30.06. schriftlich mitgeteilt werden.

Jede Sektion entscheidet selbst über Aufnahme und Austritt von Mitgliedern in ihrer Sektion. Der Hauptverein hat die Interessen der Sektionen zu berücksichtigen.

Durch 2/3 Mehrheitsbeschluss des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes sowie des Ehrenrates können Mitglieder bei Vorliegen triftiger Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Insbesondere dann, wenn sie nach Mahnung und gesetzter Frist ihre Beitragszahlungen nicht leisten, ihre Stellplätze verwahrlosen lassen, durch Vernachlässigung der obliegenden Sorgfalt andere Vereinsmitglieder gefährden oder schädigen, wiederholt gegen die Platzordnung verstoßen, Unfrieden unter den Vereinsmitgliedern stiften oder das Ansehen des Vereins herabsetzen.

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Bei Ausscheiden eines Mitgliedes durch Tod, aufgrund einer Ehescheidung, oder Trennung, geht die Mitgliedschaft auf den Ehepartner oder Lebensgemeinschaftspartner, soweit von ihm gewünscht, über.

Partner einer Lebensgemeinschaft sind dem Vorstand schriftlich bekanntzugeben, sie werden dann im Verein wie Vereinsangehörige geführt.

Freiwillig ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht am Vereinsvermögen sowie Rückerstattung von Beiträgen. Auf den Stellplätzen angepflanzte Bäume, Hecken und Sträucher sind entschädigungslos zu belassen. Bei mutwilliger Zerstörung auf dem Vereinsgelände ist der Vorstand gehalten, Strafantrag zu stellen.

Ausgeschlossene Mitglieder und solche, die ihre Vereinszugehörigkeit durch Kündigung beendet haben, haben ihren Stellplatz bis zur Beendigung der Mitgliedschaft zu räumen. Der Stellplatz ist zu räumen, und in einem einwandfreien Zustand zu übergeben. Sollte die Räumung nach Mahnung und Aufforderung mit angemessener Fristsetzung mit Räumungsandrohung nicht ordnungsgemäß erfolgt sein, ist der Vorstand befugt und gehalten, den Stellplatz auf Kosten des säumigen Mitgliedes unverzüglich räumen zu lassen, verwertbare Sachen nach den Regeln des Pfandverkaufs zu veräußern und sich wegen der Vereinsforderungen aus dem Erlös zu befriedigen.

Die Rechte des Vereins, Forderungen gerichtlich geltend zu machen, bleiben davon unberührt.

§3 
Mitgliederversammlung, Vorstand, Kassenprüfung

1. Die Versammlungen bestehen aus Jahreshauptversammlung- und außerordentlichen Versammlungen.

Jede Versammlung, die mit einer Frist von 3 Wochen schriftlich einberufen wird, und bei der mindestens 51% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, ist beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen 3 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

Die Jahreshauptversammlung findet im 3. Quartal eines jeden Jahres statt.

Einladungsschreiben zur Jahreshauptversammlung müssen den Mitgliedern im Juni eines jeden Jahres zugestellt werden.

Anträge zur Jahreshaupt- und außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung beim Vereinsvorstand eingereicht werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag von 1⁄4 der Vereinsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung an den Vorstand, einberufen werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann innerhalb von 3 Wochen vom Vorstand einzuberufen. Der Vorstand ist bei Bedarf berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Beschlüsse jeder Versammlung sind in einem Protokoll festzuhalten und von 2 Vorstandsmitgliedern durch Unterschrift zu bestätigen. Die Protokolle sind den Vereinsmitgliedern zeitnah zuzustellen.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind (Geschäftsführender Vorstand)

Der/die 1. Vorsitzende
Der/die 2. Vorsitzende
Der/die 1. Kassierer/in bzw. sein/e Stellvertreter/in Der/die 1. Schriftführer/in
Der/die 1. Platzwart/in

Je 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen.

 

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Gegenstände der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung von Vorstand und Mitgliedern sind insbesondere:–  Die Höhe und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages

–  Investitionen, Neuanschaffungen, Neubauten und Veränderungen, die in ihrem Einzelwert die Höhe von

2.500,00 € überschreiten.

Der Vorstand wird im Innenverhältnis unterstützt durch den erweiterten Vorstand, bestehend aus:

Der/die 2. Schriftführer/in
Der/die 2. Platzwart/in
Der/die 2. Kassierer/in
Der /die Vorsitzenden der einzelnen Sektionen bzw. seiner Stellvertreter/in
Der/die Vorsitzenden des Vergnügungsausschusses bzw. seiner Stellvertreter/in

Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Die Wahl der/des Vorsitzenden der einzelnen Sektionen erfolgt in den Sektionen selbst.

Neben den ordentlichen Mitgliedern können auch dessen Ehepartner, Lebenspartner oder Kinder gewählt werden, sofern sie das 18. Lebensjahr erreicht haben.

Die Wahl erfolgt – sofern die Versammlung nichts anderes beschließt – durch Stimmzettel in geheimer Wahl und gilt für 2 Jahre. Der/die 1. und 2. Vorsitzende wird um 1 Jahr zeitversetzt gewählt. Gewählt ist, wer einfache Stimmenmehrheit erreicht.

Der Vorstand bleibt über seine Amtszeit hinaus bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so erfolgt die Ersatzwahl für die restliche Dauer der laufenden Wahlperiode.

Während der Wahl des/der 1. Vorsitzenden übernimmt ein Vereinsmitglied die Leitung der Versammlung. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

Der/die 1. bzw. 2. Vorsitzende leiten alle Versammlungen und ist/sind für eine ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich.

Der/die 1. Schriftführer/in bzw. sein/e Stellvertreter/in erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins. Er/Sie ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung aller Schriftstücke verantwortlich und führt in den Versammlungen Protokoll.

Der/die 1. Kassierer/in bzw. sein/e Stellvertreter/in verwaltet den Kassenbestand. Er/sie ist für die Einziehung aller Beiträge zuständig und hat Zahlungen, die durch 2 geschäftsführende Vorstandsmitglieder genehmigt werden, zu leisten. Die Kassenbücher sind von ihm/ihr ordnungsgemäß zu führen.

Zur Prüfung und Überwachung der Kassengeschäfte sind in der Jahreshauptversammlung 2 Revisoren zu bestellen. Ihre Amtsdauer beträgt 3 Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Sie haben jährlich mindestens 1 Revision durchzuführen und in den Vereinsversammlungen darüber zu berichten. Die Wahl der Revisoren soll um ein Jahr zeitversetzt erfolgen.

Der/die 1. bzw. der 2. Platzwart/in planen und überwachen die Arbeiten sowie den Betrieb auf dem Vereinsgelände und sorgen für die Einhaltung der Platzordnung.

Der Vergnügungsausschuss beteiligt sich am sportlichen Vereinsgeschehen, bereitet Veranstaltungen vor und organisiert Ort und Räumlichkeiten für Versammlungen. Er hat dem/der Kassierer/in des Hauptvereins jährlich zum 30.09. einen Kassenbericht vorzulegen.

Jede Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% des Geschäftsführenden Vorstandes, anwesend sind.

 

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Alle Vorstandsmitglieder sind zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verpflichtet und haben der Jahreshauptversammlung – vor Erteilung der Entlastung – Rechenschaftsbericht zu geben.

Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Vorstand oder Vorstand und Sektionen ist in der Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Versammlung ein Ehrenrat zu wählen. Er besteht aus 5 Vereinsmitgliedern, die für die Dauer von 5 Jahren gewählt werden.

§4 
Geschäftsjahr, Mitgliedsbeiträge

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Oktober eines jeden Jahres und endet am 30. September des folgenden Jahres.

Zur finanziellen Absicherung des Vereinsbetriebes werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder über die Höhe des von ihm für eine ordentliche Geschäftsführung des folgenden Geschäftsjahres benötigten Beitrages. Der Vorstand erstellt vor Beginn eines Geschäftsjahres einen Haushaltsplan. Der Haushaltsplan ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

Der Mitgliedsbeitrag muss, nachdem die endgültige Höhe des Mietgliedsbeitrages festgestellt und von der Mitgliederversammlung festgestellt und genehmigt wurde, bis spätestens 30.09. auf das Bankkonto des Vereins gezahlt werden.

Für verspätet eingehende Zahlungen ist der Vorstand berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatzes zu erheben.

Das Eintrittsgeld (Aufnahmebeitrag) sowie Sonderbeiträge werden im Einladungsschreiben zur Jahreshauptversammlung genannt und in dieser entgültig beschlossen.

Notwendig werdende Umlagen können in jeder Mitgliederversammlung nach Vorschlag durch den Vorstand beschlossen werden. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung, eine Verpflichtung, Nachforderungen oder Umlagen zu begleichen, besteht für ein ausgeschiedenes Mitglied nicht.

Kosten, die für den Betrieb der Sektionen anfallen, werden unmittelbar von den Sektionen erhoben. Diese Kosten werden von den Sektionen, den eigenen Bedürfnissen entsprechend, selbstständig festgelegt und verwaltet.

Alle Zahlungen sind pünktlich zu leisten.

Neben der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages sind die Mitglieder verpflichtet, an den vom Vorstand anberaumten Gemeinschaftsarbeiten teilzunehmen.

Sollte ein Mitglied durch hohes Alter, Krankheit oder starke Behinderung an den Gemeinschaftsarbeiten nicht teilnehmen können, so ist es zur Zahlung eines Ersatzbetrages – über dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt – verpflichtet.

Mit Zahlung des Ersatzbetrages oder Ersatzgestellung ist der Leistungsanspruch des Vereins an das Mitglied abgegolten.

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§5 
Auflösung des Vereins

Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 4/5 der Mitglieder. Der Verbleib des Vereinsvermögens wird in einer Mitgliederversammlung beschlossen.

Bei Auflösung einer Sektion oder des Vergnügungsausschusses fällt das Vermögen an den Hauptverein. 

§6
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in einer Jahreshaupt- oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 51% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Satzungsänderungsanträge müssen mindestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin der Jahreshaupt- oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand hat eingegangene Anträge zur Satzungsänderung den Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

§7
Satzung und Platzordnung

Jedes Mitglied erkennt die Satzung und die jeweils gültige Platzordnung an.

§8 
Gerichtstand

Für Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.

§9 
Gültigkeit der Satzung

Mit Annahme dieser Satzung werden alle vorher bestehenden Satzungen und Beschlüsse satzungsrechtlicher Art für ungültig erklärt.

Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2004 in Kraft

1. Vorsitzende/r Lothar Rendel

1. Schriftführer/in Cornelia Helmke-Hödicke

1. Platzwart Wilfried Kreye

2. Vorsitzende/r Wilhelm Lautenbach

1. Kassierer/in Ruth Steinig

 

Erstellt von Wilhelm Lauterbach

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